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Gerichtskosten in Zivilsachen Die Gerichtsgebühren sind eine Form des Gegenwerts für die Handlungen des Gerichtes. So muss eine Partei im Zivilverfahren mit Gerichtskosten rechnen. Die Grundsätze und das Verfahren für die Einziehung der Gerichtskosten in Zivilsachen, die Bedingungen der Rückzahlung, die Höhe der Anwaltsgebühren in Zivilsachen, das Prinzip der Befreiung von den Gerichtskosten sowie das Erlassen der Gerichtsgebühren, Ratenzahlungen und Fristverlängerung werden durch das Gesetz vom 28. Juli 2005 über Gerichtskosten in Zivilsachen geregelt. Nach diesem Gesetz ist die Partei, die beim Gericht ein gebührenpflichtiges Schreiben einreicht oder andere Ausgaben verursacht, zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet. Die Gebühr ist bei dem Einreichen des Schreibens bei dem Gericht zu entrichten. Das Gesetz sieht feste Gebühr, Wertgebühr und Grundgebühr vor. Eine feste Gebühr wird bei Nichtvermögensstreitigkeiten und bei manchen Vermögensstreitigkeiten, aber immer in gleicher Höhe unabhängig vom Streitwert oder dem Klagewert, erhoben. Die feste Gebühr kann nicht geringer als 30 Zloty und nicht höher als 5.000 Zloty sein. Das Gesetz legt die Höhe der Gebühr abhängig von der Art der Sache, wie z.B.: Scheidung, Trennung, Schutz der Persönlichkeitsrechte und Schutz der nichtvermögensrechtlichen Urheberrechte fest, für die vom Gericht eine feste Gebühr in Höhe von 600 Zloty erhoben wird. Die Wertgebühr wird bei Vermögensstreitigkeiten erhoben. Die Gebühr beträgt 5% des Streit- oder Klagewerts, jedoch nicht weniger als 30 Zloty und nicht mehr als 100.000 Zloty. Die Grundgebühr wird erhoben, wenn weder feste Gebührensätze noch Wertgebühr oder vorläufige Gebühr vorgeschrieben sind. Die Grundgebühr beträgt 30 Zloty. Die unterliegende Partei hat dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Gerichtskosten in Verwaltungsangelegenheiten Die Gerichtsgebühren sind eine Form des Gegenwerts für die Handlungen des Gerichtes. So muss eine Partei im Verwaltungsverfahren mit Gerichtskosten rechnen. Die Grundsätze und das Verfahren für die Einziehung der Gerichtskosten in Verwaltungsangelegenheiten, die Bedingungen der Rückzahlung, die Höhe der Anwaltsgebühren in Zivilsachen, das Prinzip der Befreiung von den Gerichtskosten sowie das Erlassen der Gerichtsgebühren, Ratenzahlungen und Fristverlängerung werden durch das Gesetz vom 30. August 2002 Gesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und der Verordnung des Ministerrates vom 16. Dezember 2003 über die Höhe und die Modalitäten zur Erhebung der Gebühr im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geregelt. Nach diesem Gesetz ist die Partei, die beim Gericht ein gebührenpflichtiges Schreiben einreicht oder andere Ausgaben verursacht, zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet. Die Gebühr ist bei dem Einreichen des Schreibens bei dem Gericht zu entrichten. Das Gericht führt keine Maßnahmen, ohne entrichtete Gebühr, durch. Die anteilige Gebühr hängt von der Höhe des Klagewertes ab und beträgt: - bis zu 10.000 PLN - 4% des Klagewertes, nicht weniger jedoch als 100 PLN; - von 10.000 PLN bis zu 50.000 PLN - 3% des Klagewertes, nicht weniger jedoch als 400 PLN; - mehr als 50.000 PLN bis zu 100.000 PLN - 2% des Klagewertes, nicht weniger jedoch als 1.500 PLN; - mehr als 100.000 PLN - 1% des Klagewertes, nicht weniger jedoch als 2.000 PLN und nicht mehr als 100.000 PLN. Die Verordnung legt detailliert die Höhe der festen Gebühr, je nach Art der Sache, wie z.B.: Beschwerden über Konzessionen, Genehmigungen und Lizenzen für gewerbliche Tätigkeit in folgenden Bereichen: Bau und Betrieb von mautpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen, Energiewirtschaft, Luftfahrt, Schienen- und Seeverkehr, Rundfunk und Fernsehen, Bankwesen, Direktversicherungen und Rückversicherungsgeschäft, Pensionsfonds oder Investmentfonds in Höhe von 10.000 PLN fest. Wird die Klage durch das Gericht in erster Instanz anerkannt, steht dem Kläger von der Behörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen oder die angefochtene Handlung ausgeführt bzw. die Handlung unterlassen hat, die Erstattung der Verfahrenskosten zu, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
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